Newsarchiv

Geringwertige Wirtschaftsgüter ab 2008

Steuerliche Behandlung von Geringwertigen Wirtschaftsgütern ab 01.01.2008:

Durch die Unternehmenssteuerreform 2008 wurde die steuerliche Behandlung von so genannten "Geringwertigen Wirtschaftsgütern" (kurz: GWG) geändert. Ein GWG wird dabei definiert als ein selbständiges, bewegliches, abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens (wie z. B. ein Akku-Schrauber bei Handwerkern oder eine Mikrowelle in gastronomischen Betrieben).


Steuerliche Behandlung von GWG's bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern:

GWG's sind ab 01.01.2008 nunmehr bis zu Anschaffungskosten in Höhe von bis zu 150 € netto je GWG sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig (bis 31.12.2007 410 € netto).

Bei Anschaffungskosten zwischen 151 € und 1.000 € netto werden alle GWG's, die in einem Kalenderjahr angeschafft werden, in einem Sammelposten zusammengefasst und über einen Zeitraum von 5 Jahren mit je 20% der Anschaffungskosten pro Jahr abgeschrieben.

Liegen die Anschaffungskosten über 1.000 € netto, dann richtet sich die Absetzung für Abnutzung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes.


Steuerliche Behandlung von GWG's in der privaten Steuererklärung:

Für Steuerpflichtige, die im Rahmen ihrer Tätigkeit aus nicht-selbständiger Tätigkeit oder der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung GWG's anschaffen, bleibt die "alte", bisher geltende Regelung bestehen, wonach die Geringwertigen Wirtschaftsgüter nur bei Anschaffungskosten bis zu 410 € netto sofort als Werbungskosten im Jahr der Anschaffung abzugsfähig sind.

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten, die über 410 € netto hinaus gehen, müssen gemäß ihrer gewöhnlichen Nutzungsdauer über einen längeren Zeitraum abgeschrieben werden.


 

(Christoph Müller)