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Abgeltungssteuer ab 01.01.2009

Das Prinzip der Abgeltungssteuer:

Zum 01.01.2009 tritt die vom Gesetzgeber im Rahmen des Unter- nehmenssteuerreformgesetzes 2008 geschaffene Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG) in Kraft.

Durch die Abgeltungssteuer werden Erträge aus inländischem Kapitalvermögen wie bspw. Zinsen aus Bankguthaben oder Dividenden aus Wertpapierdepots einem einheitlichen Steuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggfs. Kirchensteuer unterworfen. Auch die Veräußerung von Wertpapieren, Investmentanteilen usw. unterliegt ab 2009 der Abgeltungssteuer. Das Halbeinkünfteverfahren für Dividendenerträge im Privatvermögen wird durch das neue Recht abgeschafft. Ausländische Zinseinkünfte müssen weiterhin in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, da auf diese im Ausland die deutsche Abgeltungsbesteuerung keine Anwendung findet.

Durch die Abgeltungsbesteuerung an der "Quelle" gelten diese inländischen Kapitaleinkünfte als versteuert (bzw. abgegolten) und fließen somit i. A. nicht mehr in die eigentliche Einkommen- steuererklärung ein.

Eine Abgeltungsbesteuerung von Erträgen aus Kapitalvermögen erfolgt erst bei einer Überschreitung des jeweilig erteilten Freistellungsauftrages. Auf Zinsen bzw. Dividenden unterhalb des freigestellten Betrages wird demnach keine Abgeltungssteuer erhoben. Die Abgeltungssteuer wird bei Zinsen bzw. Dividenden oberhalb der Freistellung direkt bei der Ausschüttung von dem ausschüttenden Kreditinstitut einbehalten und an den Fiskus weitergeleitet.

Vom kommenden Jahr an werden alle betroffenen Steuerpflichtigen von ihrem Finanzamt neben dem Einkommensteuer-Bescheid einen gesonderten Bescheid für die Abgeltungssteuer erhalten.


Abziehbare Werbungskosten:

Zur Abdeckung von anfallenden Werbungskosten hat der Gesetzgeber ab dem 01.01.2009 den so genannten "Sparer-Pauschbetrag" geschaffen (801 € bei Alleinstehenden, 1.602 € bei Eheleuten). Tatsächlich anfallende Kosten wie bspw. Depotgebühren, die im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften stehen, sind zukünftig nicht mehr steuerlich abzugsfähig, auch wenn diese Kosten über den Sparer-Pauschbetrag hinaus gehen.

Die tatsächlichen Werbungskosten können u. U. in Ausnahmefällen, die nicht der Abgeltungssteuer unterliegen (siehe weiter unten), geltend gemacht werden.


Verlustverrechnung:

Verluste aus Kapitalvermögen können nach der neuen Rechtslage auch nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Eine Verrechnung mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten ist somit bei der Abgeltungsbesteuerung nicht mehr möglich.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen Verluste aus Wertpapierverkäufen auch nur mit Gewinnen aus Wertpapierverkäufen ausgeglichen werden dürfen, nicht aber bspw. mit Zinsen oder Dividenden (und umgekehrt). Die Verlustverrechnung geschieht beim zuständigen Finanzamt auf Antrag bis spätestens 15. Dezember des laufenden Jahres.

Kann ein Verlust innerhalb eines Depots nicht im gleichen Veranlagungszeitaum ausgeglichen werden, so wird er in das nächste Jahr vorgetragen. Besitzt ein Steuerpflichtiger Kapitalvermögen bei verschiedenen Kreditinstituten, so ist eine Verlustverrechnung unter den einzelnen Depots nur möglich, wenn die Bank, bei der der Verlust entstanden ist, eine Bescheinigung über die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes ausstellt.


Besonderheiten bei Wertpapieren:

Spekulationsgewinne aus Aktienverkäufen (§ 20 EStG) nach neuem Recht werden mit ggfs. vorhandenen vorgetragenen Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) nach altem Recht (Stichtag 31.12.2008) verrechnet. Diese Verrechnungsmöglichkeit besteht nur bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013. Danach können "Altverluste" nur noch mit Gewinnen aus anderen Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 EStG (z. B. Grundstücke) ausgeglichen werden. Ebenso können neue Spekulationsverluste, die 2009 oder später entstehen, nicht mit übrigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen (z. B. Guthabenzinsen) verrechnet werden.

Wichtig: Für Wertpapiere, die vor dem 01.01.2009 angeschafft werden, bleibt die alte steuerliche Regelung erhalten, d. h. eine steuerfreie Veräußerung nach mehr als einem Jahr Besitz im Privatvermögen ist weiterhin möglich. In diesen Fällen ist auch das Halbeinkünfteverfahren noch anwendbar.


Günstigerprüfung:

Bei Steuerpflichtigen deren Einkommensteuersatz unter 25% liegt, ist es möglich, auf Antrag die Kapitaleinkünfte wie bisher in der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen. Sofern das alte Recht nach Prüfung des zuständigen Finanzamtes für den Steuerpflichtigen günstiger ist, können Verluste aus Kapitalvermögen (z. B. für Zinsen oder Dividenden) mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren können weiterhin nur mit positiven Einkünften aus Spekulationsgeschäften ausgeglichen werden. Bereits gezahlte Abgeltungssteuer wird (wie bisher die Zinsabschlag-/Kapitalertragsteuer) auf die endgültige Einkommen- steuerschuld angerechnet.

Wichtig: Dieser Antrag kann (auch bei Eheleuten) nur für sämtliche Kaptialerträge gestellt werden, d. h. es existiert kein Wahlrecht, welche Kapitaleinkünfte in die Veranlagung einbezogen werden sollen.


Angabe von Kapitaleinkünften in der Einkommensteuererklärung:

Eine Einbeziehung von Kapitalerträgen in die persönliche Einkommensteuererklärung ist notwendig, wenn:

  • Verluste aus verschiedenen Depots berücksichtigt werden sollen;
  • Der Sparer-Pauschbetrag irrtümlich nicht beim Steuerabzug berücksichtigt wurde;
  • Ausländische Steuern berücksichtigt werden müssen;
  • Die Kirchensteuer angerechnet werden soll;
  • Die Richtigkeit der Besteuerung dem Grunde und/oder der Höhe nach überprüft werden soll.

Auch bei der Prüfung von verschiedenen Sachverhalten müssen die Kapitaleinkünfte weiterhin herangezogen werden:

  • Prüfung der Bezüge zur Berücksichtigung von volljährigen Kindern beim Kindergeld, Kinderfreibetrag oder Ausbildungsfreibetrag;
  • Einkünftermittlung einer unterstützten Person;
  • Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung bei außer- gewöhnlichen Belastungen;
  • Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Spenden- höchstbetragsberechnung.


Ausnahmen von der Abgeltungsbesteuerung:

Einnahmen aus Kapitalvermögen unterliegen in Zukunft nicht der Abgeltungssteuer bei folgenden Sachverhalten:

  • Bei Zinsen und Dividenden im betrieblichen Bereich;
  • Bei Zinsen aus Darlehen zwischen nahe stehenden Personen (bspw. Eheleuten);
  • Bei der Verzinsung von Gesellschafter-Darlehen (Beteiligung > 10%);
  • Bei Dividenden aus bestimmten unternehmerischen Beteiligungen im Privatbesitz.

(Christoph Müller)