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Künstlersozialkasse

Aus aktuellem Anlass möchten wir unsere Mandanten über die sog. Künstlersozialabgabe informieren:

Was ist die Künstlersozialkasse?

Die Künstlersozialversicherung ist eine Versicherung der selbständigen Künstler und Publizisten.


Welche Personen gehören zu der Künstlersozialkasse?

Zu der Gruppe der Künstler gehören diejenigen Personen, die Musik oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren, wie z.B. die Berufe (Werbe-)Designer, Texter, Fotografen, Visagisten. Zu der Gruppe der Publizisten gehören diejenigen Personen, die schriftstellerisch oder journalistisch tätig sind.


Wer zahlt die Beiträge zur Künstlersozialkasse?

Der Finanzbedarf zur Künstlersozialversicherung wird nur zur Hälfte aus Beiträgen der Versicherten aufgebracht. Die andere Beitragshälfte tragen die „Verwerter“ von künstlerischen Leistungen in Form der pauschal umgelegten „Künstlersozialabgabe“, welche im Jahr 2008 4,9 % (2007: 5,1 %; 2006: 5,5 %) aller Honorarzahlungen an einen Künstler oder Publizisten beträgt; ferner gibt es einen Zuschuss des Bundes.


Welche Leistungen unterliegen der Künstlersozialabgabe?

Die künstlerischen bzw. publizistischen Leistungen selbständiger Unternehmer, welche nicht in der Rechtsform einer GmbH oder GmbH & Co. KG gegenüber Dritten Unternehmen erbracht werden, unterliegen der Künstlersozialabgabe.


Was ist die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe?

Die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe umfasst alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten abgabepflichtigen Entgelte. Zu den abgabepflichtigen Entgelten gehören alle Auslagen (z.B. Kosten für Telefon und Fracht) und Nebenkosten (z.B. für Material, Entwicklung), die dem Künstler vergütet werden. Nicht zu den abgabepflichtigen Entgelten gehören die ausgewiesene Umsatzsteuer, steuerfreie Reisekostenersatzleistungen sowie Zahlungen an GEMA etc.


Wann sind die Zahlungsverpflichtungen zu melden?

Der abgabepflichtige Unternehmer hat einmal jährlich – bis spätestens 31. März des Folgejahres - sämtliche an selbständige Künstler/Publizisten geleistete Entgelte zu melden. Dies geschieht mit Hilfe des von der Künstlersozialkasse zur Verfügung gestellten Meldebogens. Wird diese Meldung nicht erbracht, kann eine Beitragsschätzung durch die Künstlersozialkasse erfolgen und auch Bußgelder bis 5.000 € erhoben werden.


(Anita Csaki)