Newsarchiv
| Umweltprämie für PKW |
| Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat auf seinem Internetportal Eckpunkte zur sog. Umwelt- oder Abwrackprämie für Alt-PKW aufgeführt. Anträge zur Umweltprämie können ab 27. Januar 2009 bei dem BAFA gestellt werden. Die Bearbeitung des Antrages erfolgt nach der Reihenfolge des Antragseingangs bei dem BAFA. Neue Eckpunkte zur geplanten Umweltprämie: Die vorgesehenen Finanzmittel in Höhe von 1,5 Mrd. Euro stellen die Obergrenze dar. Die Mittelverteilung erfolgt erschöpfend nach der Reihenfolge der Antragseingänge (Windhundverfahren). Die administrativen Abwicklungskosten sind aus den 1,5 Mrd. Euro aufzubringen. Stichtag ist der 14. Januar 2009 für Erwerb- und Zulassung des Neu- oder Jahreswagens. Die Laufzeit endet am 31.12.2009. Begünstigtenkreis: Privatpersonen, die zuletzt das Altfahrzeug über die Dauer von mindestens einem Jahr auf ihren Namen in Deutschland zugelassen hatten. Entscheidend ist die Personenidentität zwischen Altfahrzeughalter/in und der Person, auf die der Neu- oder Jahreswagen zugelassen wird. Altfahrzeug: mindestens 9 Jahre alter Pkw, d.h. die Erstzulassung des Fahrzeugs muss mindestens 9 Jahre vor dem Zeitpunkt der Verschrottung erfolgt sein. Das Altfahrzeug muss unmittelbar vor der Verschrottung mindestens ein Jahr auf den Antragsteller/die Antragstellerin zugelassen gewesen sein. Neufahrzeug: Fahrzeug, das zum ersten Mal und in Deutschland zugelassen wird und mindestens die Emissionsvorschrift Euro 4 erfüllt. Dies gilt auch für Leasingfahrzeuge. Jahreswagen ist ein Pkw, der – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung auf den Antragsteller/die Antragstellerin - längstens ein Jahr einmalig auf einen Kfz-Hersteller, dessen Vertriebsorganisationen oder dessen Werksangehörigen, einen Kfz-Händler, eine herstellereigene Autobank, ein Automobilvermietungsunternehmen oder eine Automobilleasinggesellschaft zugelassen gewesen sein (Jahreswagen). Verschrottung: Die Verschrottung zwischen dem 14.01. und dem 31.12.2009 muss durch den Verwertungsnachweis eines anerkannten Demontagebetriebs gem. Altfahrzeugverordnung belegt werden. Zusätzlich ist eine Bestätigung des Betreibers des Demontagebetriebs, dass die Restkarosse einer Schredderanlage zugeführt wird, zu erbringen. Dokumente: Verfahren:
Quelle: http://www.bafa.de/bafa/de/pressemitteilungen/2009/03_info_umweltpraemie.html (Christoph Müller) |









